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Widerrufsfrist bei eBay: ein Monat statt zwei Wochen !!! Das
Kammergericht Berlin hat eine Entscheidung getroffen, die für den
Online-Handel und insbesondere bei eBay erhebliche Bedeutung erlangt. Mit
Beschluss vom 18.07.06 hat das Kammergericht
Berlin (Az.: 5 W 156/06) entschieden, dass die Widerrufsfrist unter
bestimmten Voraussetzungen einen Monat statt zwei Wochen beträgt. Bislang
ist im Online-Handel immer davon ausgegangen worden, dass bei Rechtsgeschäften
zwischen Unternehmern und Verbrauchern (sog. "Verbrauchsgüterkauf")
der Unternehmer dem Verbraucher ein zweiwöchiges Widerrufsrecht einräumen
musste. Entsprechendes sehen auch die gesetzlichen Regelungen - zumindest
grundsätzlich - vor. Allerdings
hat das Kammergericht als wahrscheinlich erstes Gericht in Deutschland die
gesetzlichen Regelungen zum Widerrufsrecht und die Gegebenheiten im
Online-Handel ganz genau einander gegenüber gestellt. Die juristischen
Feinheiten lassen sich im Überblick wie folgt darstellen: Die
vorgeschriebene Widerrufsbelehrung, die Unternehmer auf Ihren Internetseiten
vorhalten, genüge nicht der "Textform" im Sinne des Gesetzes. Das
hat jedoch zur Folge, dass bei einer nicht in Textform (z.B. per eMail) vor
Vertragsschluss mitgeteilten Widerrufsbelehrung, die Widerrufsfrist gem. §
355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat statt der üblichen zwei Wochen betrage. Dieser
Fall liege in der Regel bei eBay-Kaufverträgen vor, da dort vor
Vertragsschluss (Höchstgebot zum Auktionsende) keine Mitteilung der
Widerrufsbelehrung in Textform erfolge. Die Belehrung in Textform erfolge
allenfalls nach Vertragsschluss, und dann greife § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB
mit der Folge, dass die Frist einen Monat betrage. Noch
einmal zur Erinnerung: das bloße Einstellen der Widerrufsbelehrung auf der
Internetseite genügt nicht den Anforderungen an die vorgeschriebene
Textform (nur, wenn diese heruntergeladen und ausgedrückt würde, aber wer
macht das schon). Die
Konsequenz dieser Entscheidung ist, dass Verbraucher bei eBay in der Regel
eine Widerrufsfrist von einem Monat haben. Es bleibt abzuwarten, ob und wie
die Unternehmer darauf reagieren werden. Z.B. müsste jedem, der ein Gebot
auf eine Sache bei eBay abgibt, automatisch eine eMail mit einer
Widerrufsbelehrung übersandt werden, damit die Frist "nur" zwei
Wochen beträgt. Im sonstigen Online-Handel kommt es auf die konkrete Praxis
an, ob einen Monat oder zwei Wochen Frist besteht. Für die Unternehmer hat die Entscheidung aber noch eine weitere erhebliche Konsequenz. Ändern sie ihre Widerrufsbelehrungen bzw. die Mitteilungspraxis nicht, können sie von Mitbewerbern wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt werden. Das ist kostenspielig und bereichert vor allem einige wenige Kanzleien, die sich auf das Abmahnen spezialisiert haben. Es ist deshalb damit zu rechnen, dass in den nächsten Wochen wieder einmal eine Abmahnwelle losbricht. © veröffentlicht am 15.08.2006 unter www.anwalt4you.com
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