Internetversteigerungsrecht ("eBay")

 

» Allgemeine Grundsätze zum Handel über eBay

» Thema "Abmahnung und eBay"

» Urteile

 

Allgemeine Grundsätze

 

Der An- und Verkauf über eBay erfreut sich seit Jahren wachsender Beliebtheit. Fast jeder hat selber schon einmal etwas bei eBay er- oder versteigert, oder zumindest mit Interesse und Verwunderung verfolgt, wie z.B. ein normaler Golf IV einen geradezu "göttlichen" Preis erzielt hat, oder wie Klinsmann´s altes Käfer-Cabrio im Zuge der WM zu neuen Ehren kam. Und hierbei muss schon auf das erste Missverständnis hingewiesen werden: es handelt sich um keine Versteigerung im rechtlichen Sinn, sondern um einen Kaufvertrag.

 

Bei den Problemen, die hierbei - wie bei allen anderen Verträgen auch - entstehen können, beraten wir sowohl Käufer als auch Verkäufer. Ob nun ein Artikel nicht so ist, wie er bei eBay angeboten wurde oder überhaupt nicht erst geliefert wird, bei Fragen zu Marken- und Urheberrechten oder auch das richtige Gestalten einer eBay-Angebotsseite, um sich vor kostspieligen Abmahnungen (s.u.) zu schützen... Wir helfen Ihnen, Probleme von vornherein zu vermeiden oder Ihre Forderungen durchzusetzen.

 

Die Tatsache, dass ganz normales Kaufrecht zur Anwendung kommt, hat - zumindest wenn ein Verbraucher etwas von einem Unternehmer "ersteigert" - den Vorteil, dass ein Widerrufsrecht besteht. Bei Versteigerungen im klassischen Sinn ist das gem. § 312d IV Nr. 5 BGB nicht der Fall. Ein häufiges Problem ist dann aber die Frage, ob man es mit einem Unternehmer oder doch mit einer Privatperson zu tun hat. Denn nur wenn man etwas von einem Unternehmer ersteigert hat, stehen einem als Käufer die Verbraucherschutzvorschriften des BGB zur Seite. § 14 I BGB sieht vor:

 

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

 

Die Frage, wann der Handel über eBay auf Anbieterseite in Ausübung gewerblicher Tätigkeit stattfindet, wird in der Rechtsprechung ganz unterschiedlich beurteilt. Das macht eine Einschätzung nicht leichter. Viele Anbieter wissen oft auch selbst nicht, dass sie aus rechtlicher Sicht bereits als Unternehmer anzusehen sind. Und manch einer versucht diese Tatsache absichtlich zu verschleiern, um sich nicht den gleichen Pflichten wie andere Unternehmer auszusetzen und verschafft sich so einen Wettbewerbsvorteil

 

Grds. Kriterien für die Annahme unternehmerischen Handelns können z.B. sein:

 

        - hohe Anzahl der Verkäufe (in kurzer Zeit)

        - Verkauf von Neuware

        - Anbieten gleichartiger Artikel

        - gleichzeitiges Anbieten einer Vielzahl von Artikel

        - professionelle (Web-)Präsentation der Artikel

        - "Powerseller"-Status

 

Trotz dieser Kriterien verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise; es kommt immer auf den konkreten Einzelfall an. Schließlich kann auch ein Unternehmer Gegenstände aus seinem privaten Besitz verkaufen, losgelöst von seinem sonstigen unternehmerischen Handeln. Vielleicht entrümpelt er seinen Dachboden und verkauft daher gleichzeitig viele Artikel in einer kurzen Zeit. Er ist deswegen bei diesen Verkäufen nicht Unternehmer im Rechtssinn.

 

Es gibt eine Vielzahl möglicher Fragestellungen rund um eBay - nicht nur die hier beispielhaft aufgezeigte Einordnung Unternehmer/Verbraucher. Ein komplexes Problem braucht eine individuelle Lösung. Hierbei helfen wir Ihnen gern.

 

 

"Abmahnung und eBay"

 

Immer häufiger werden eBay-Verkäufer abgemahnt. Zum Teil sind diese Abmahnungen berechtigt, z.B. bei folgenden Verstößen (meist durch gewerbliche Verkäufer):

 

        - fehlende oder falsche Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucher

        - fehlende Anbieterkennzeichnung

        - Urheber- und/oder Markenrechte Dritter werden verletzt

        - usw.

 

Ist eine Abmahnung berechtigt, muss der Abgemahnte dem Abmahner grundsätzlich auch dessen Anwaltskosten erstatten. Diese richten sich nach dem Streitwert, der gerade bei Urheber-, Markenrechts- und Wettbewerbsverstößen sehr hohe Beträge erreichen kann, und somit auch die Anwaltskosten relativ hoch sind. Allerdings gibt es auch Anwälte, die falsche oder zu hohe Gebühren in Rechnung stellen. Wir helfen Ihnen hierbei, trotz einer eventuell berechtigten Abmahnung, Ihren Schaden möglichst gering zu halten.

 

Es gibt auch unberechtigte und zum Teil missbräuchliche Abmahnungen, deren Kosten der Abgemahnte selbstverständlich nicht zu zahlen hat. Trotzdem sollten Sie, wenn Sie meinen, eine Abmahnung zu Unrecht erhalten zu haben, diese nicht einfach ignorieren und liegen lassen, sondern anwaltlichen Rat einholen. Zum einen ist die richtige Einordnung in berechtigte oder unberechtigte Abmahnung für den juristischen Laien nur schwer möglich. Zum anderen können sich trotz allem Nachteile für den Abgemahnten ergeben, wenn er auf eine unberechtigte Abmahnung überhaupt nicht reagiert. Dann droht der Erlass einer einstweiligen Verfügung, die meist ohne mündliche Verhandlung ergeht. 

 

Zwar werden in aller Regel hauptsächlich gewerbliche Verkäufer bei eBay mit Abmahnungen konfrontiert, weil sie in einem Wettbewerbsverhältnis zu anderen Anbietern stehen. Allerdings sind auch Privatpersonen nicht grundsätzlich vor Abmahnungen geschützt. Bei Verstößen z.B. gegen das Urheberrecht eines Dritten (bspw. unerlaubte Nutzung von Fotos oder Abbildungen), kann der Rechteinhaber den so genannten "Verletzer" abmahnen. So können auch für eine Privatperson hohe Kosten entstehen. Außerdem drohen strafrechtliche Konsequenzen. 

 

Insgesamt gilt: Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.

 

Wir helfen Ihnen daher nicht nur, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben oder bei der Frage, wie Sie von vornherein Abmahnungen vermeiden können (Stichwort: richtige Gestaltung einer Webseite). Wir helfen Ihnen auch, wenn es um die Verletzung Ihrer Urheber-, Marken- oder sonstigen Rechte und der entsprechenden Geltendmachung von Schutz- und Schadensersatzansprüchen geht.

 

Die "gängigsten" Abmahngründe:

 

» (früher) zu kurze Widerrufsfrist bei eBay-Auftritt (mehr hier...)

» fehlende o. falsche Widerrufsbelehrung

» fehlende o. falsche Anbieterkennzeichnung

» Allgemeine Geschäftsbedingungen

» "UVP"

» unerlaubte Verwendung von Texten und/oder Fotos (Urheberrecht)

» Verstöße gegen Preisangabenverordnung 

» Jugendschutz

» Verstöße gegen Markenrechte

usw...

 

Urteile

 

Hinsendekosten sind vom Unternehmer zu tragen. (vgl. EugH, Urteil vom 15.04.2010, Az C-511/08)

Der Europäische Gerichtshof entscheidet zugunsten der Verbraucher. Lange Zeit war die Frage umstritten, wer die Kosten der Versendung der Ware an den Kunden (Hinsendekosten) im Falle eines Widerrufs zu tragen hat. Nunmehr hat der EuGH Klarheit geschaffen. Wenn ein Kunde von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, so hat der Unternehmer ihm auch die Kosten der Hinsendung in vollem Umfang zu erstatten. D.h. der Verbraucher bekommt den Kaufpreis und die Hinsendekosten zurück. Bezüglich der Kosten für die Versendung der Ware vom Kunden an das Unternehmen im Falle des Widerrufs (Rücksendekosten) verbleibt es bei der bisherigen Regelung. Wenn der Wert der zurück zu sendenden Ware unter 40,- € liegt, kann der Verkäufer dem Kunden die Rücksendekosten auferlegen. Dies geschieht meist durch entsprechende Regelung in den AGB oder durch gesonderten Hinweis. Ab 40,- € trägt in jedem Fall der Unternehmer die Rücksendekosten.

 

----------

 

Widerrufsfrist bei eBay: ein Monat (Kammergericht Berlin, Beschl. v. 18.07.2006 - 5 W 156/06)

Nach einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin soll die Widerrufsfrist bei eBay für Verbraucher einen Monat statt der üblichen zwei Wochen betragen. Warum, lesen sie hier....

 

----------

 

Vorzeitige Beendigung der Auktion (OLG Oldenburg, Urt. v. 28.07.2005 - 8 U 93/05):

Das OLG Oldenburg hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Verkäufer einen gebrauchten Pkw zum Startpreis von 1,-Euro bei eBay eingestellt, die Auktion aber drei Tage vor dem eigentlichen Auktionsende vorzeitig beendet hatte. Das Höchstgebot lag zu diesem Zeitpunkt bei 4.500,50 Euro. Der Käufer verlangte Erfüllung. Der Verkäufer teilte dem Käufer per eMail mit, er habe während der Laufzeit der Auktion festgestellt, dass aus dem Getriebe des Pkw Öl austrete, weswegen er das Fahrzeug aus der Versteigerung herausgenommen habe. Weil der Verkäufer den Pkw zwischenzeitlich anderweitig veräußert hatte, forderte der Käufer nunmehr Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Das OLG hat entschieden, dass der Verkäufer - in Anlehnung an die AGB von eBay - an sein Angebot, den Pkw an den zum Auktionsende Höchstbietenden zu verkaufen, gebunden ist. Zwar ermöglichen die eBay-Grundsätze ausnahmsweise die vorzeitige Beendigung der Auktion, wenn sich der Verkäufer über die Beschaffenheit des Artikels geirrt oder die Beschaffenheit sich zwischenzeitlich geändert hat. Das gelte aber - so das OLG - nur für das vorzeitige Beenden der Auktion; ein Kaufvertrag komme trotzdem - auf Grund des weiterhin wirksamen Verkaufsangebots - mit dem Höchstbietenden zustande. Allerdings könne der Verkäufer, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den Kaufvertrag wegen Irrtums anfechten, z.B. wenn er sich über eine verkehrswesentliche Eigenschaft geirrt habe. Im vorliegenden Fall verneinte das OLG solch einen Anfechtungsgrund wegen des Ölschadens. Dieser sei reparabel und keine verkehrswesentliche Eigenschaft. Weitere Gründe, die der Verkäufer erst im Prozess vorgetragen hatte, wurden wegen Verspätung nicht mehr berücksichtigt. Ein Nachschieben von Anfechtungsgründen nach Fristablauf (unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes) sei unzulässig.

TIPP: Eine vorzeitige Beendigung einer Auktion beinhaltet das Risiko, dass trotz wirksamen Kaufvertrags der Kaufpreis zu niedrig bleibt bzw. dass man sich schadensersatzpflichtig macht. Wenn man aber meint, wirksam anfechten zu können, sollte man rechtzeitig alle Gründe nennen.

 

----------

 

Rücktritt vom Kaufvertrag (OLG Celle, Urt. v. 17.05.2005 - 16 U 232/04):

Das OLG Celle hatte über Rücktritts- bzw. Schadensersatzansprüche i.R. eines notariellen Grundstückskaufvertrags zu entscheiden. Obwohl hier offensichtlich kein eBay-Bezug gegeben war, hat die Entscheidung auch Bedeutung für den Rücktritt bei einem eBay-Kaufvertrag, wenn z.B. der Kaufgegenstand nach erfolgter Zahlung nicht geliefert wird. Das OLG hat festgestellt, dass das dem Käufer grds. zustehende Recht, nach erfolgloser Fristsetzung ggü. dem Verkäufer auf Erfüllung - also Lieferung der Kaufsache - vom Vertrag zurücktreten zu können, dann jedenfalls (erst einmal) ausgeschlossen ist, wenn nach Fristablauf erneut Erfüllung verlangt wird. In diesem Fall könne erst dann wieder vom Vertrag zurückgetreten werden, wenn das erneute Erfüllungsverlangen wiederum mit einer neuen Frist verbunden wird und auch diese fruchtlos abgelaufen ist. Erst dann entstehe das Rücktrittsrecht erneut.

TIPP: Gut überlegen, ob weiter die Erfüllung oder ein anderer Anspruch (Schadensersatz, Rücktritt...) gewollt ist. Wenn der Rücktritt erst erklärt wird, ist man daran gebunden. Dann kann keine Erfüllung mehr verlangt werden.

 

Achtung: Mit Urteil vom 20.01.2006, Az.: V ZR 124/05, hat der BGH das o.g. Urteil des OLG Celle ausdrücklich als rechtswidrig aufgehoben. Konsequenz: das Rücktrittsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass weiterhin Erfüllung verlangt wird; eine neue Fristsetzung ist also nicht erforderlich.

 

----------

 

Widerrufsbelehrung bei eBay-Angeboten auf "Mich-Seite" (OLG Hamm, Urt. v. 14.04.2005 - 4 U 2/05):

Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass es in Bezug auf die Informationspflichten beim Internetkauf, also z.B. die Belehrung des unternehmerisch handelnden Verkäufers über das Widerrufsrecht des Käufers und die Widerrufsfrist, nicht ausreicht, wenn diese Angaben auf der sog. "Mich-Seite" bei eBay hinterlegt sind. Als Begründung hat das OLG ausgeführt, das Widerrufsrecht sei kauf- und nicht verkäuferbezogen und daher gut sichtbar auf der Internetseite zu platzieren, die auch das eigentliche Angebot enthält.

TIPP: Angaben so platzieren, dass sie quasi "ins Auge springen".

 

----------

 

» Übersicht  » nach oben 

» Startseite