Beratungshilfe

 

Wenn Sie auf Grund Ihrer finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage sein sollten, die Kosten einer Beratung oder außergerichtlichen Vertretung aus eigenen Mitteln aufzubringen, können Sie Beratungshilfe beantragen.

 

Beratungshilfe wird für die Beratung und Vertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens in Angelegenheiten des Zivilrechts, Arbeitsrechts, Verwaltungsrechts, Sozialrechts sowie des Strafrechts (hier nur Beratung!) gewährt. Zuständig sind die Amtsgerichte, die Ihnen einen Beratungshilfeschein ausstellen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Mit diesem Beratungshilfeschein können Sie zu uns kommen und zahlen maximal 10,- Euro dazu. Alle weiteren Kosten rechnen wir mit dem Amtsgericht ab.

Zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind dem Amtsgericht aktuelle Einkommensbelege (z.B. Lohnbescheinigung, Arbeitslosengeld- oder -hilfebescheinigung etc.) sowie Belege über die monatlichen finanziellen Belastungen vorzulegen (z.B. Mietvertrag, Kreditverträge, Unterhaltsleistungen etc.).

Ein Vordruck für den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe ist bei den Rechtsantragstellen der Amtsgerichte erhältlich. Sie können aber auch direkt zu uns kommen. Wir haben ebenfalls die notwendigen Vordrucke vorrätig und helfen Ihnen gern bei der Antragstellung.

 

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